Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Eurest Restaurationsbetriebsgesellschaft.m.b.H / evenTZ by foodaffairs ab 01. April 2020

Platz der Wiener Symphoniker 1 | 6900 Bregenz

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge kurz: „AGB“) finden in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung Anwendung auf alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und der EUREST Restaurationsbetriebsgesellschaft m.b.H./evenTZ by foodaffairs (in Folge kurz „evenTZ by foodaffairs“). Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von evenTZ by foodaffairs Vertragsinhalt.

1. Wirksamkeit, Bestellung, Auftrag, Personenzahl
1.1 Alle Angebote von evenTZ by foodaffairs sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind erst dann wirksam, wenn sie von evenTZ by foodaffairs schriftlich angenommen und bestätigt werden. Nach erfolgter Bestellung erhält der Kunde die Auftragsbestätigung.
1.2 Die Menüplanung, Festlegung der Teilnehmerzahl sowie sonstige für die Veranstaltung wichtige Details werden in der Regel spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vereinbart. Bei kurzfristigerer Angebotslegung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich bekannt zu geben.
1.3 Der Auftrag ist vom Kunden schriftlich, durch Retournierung des firmenmäßig unterzeichneten Angebots zu erteilen, er ist für den Besteller sofort, für evenTZ by foodaffairs nach Auftragsbestätigung bindend.

2. Leistungsumfang
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass evenTZ by foodaffairs bis spätestens 7 Werktage (MO-FR) vor Veranstaltungsbeginn die genaue Angabe der teilnehmenden Personen benötigt. Diese Personenanzahl gilt als garantierte Mindestzahl und gilt als Grundlage der Berechnung der finalen Rechnungssumme. Darüber hinausgehende bestellte Leistungen werden zusätzlich verrechnet. Der Leistungsumfang entspricht der Auftragsbestätigung, mündliche Nebenabkommen sind ungültig ebenso Geschäftsbedingungen des Bestellers, soweit sie von evenTZ by foodaffairs nicht ausdrücklich anerkannt werden.

3. Lieferzeiten
3.1 Personaldienstleistungen sind im Angebot mit einer Endzeit versehen. Darüberhinausgehende Personaldienstleistungen von mehr als einer halben Stunde werden zum Preis der Arbeitskräfte pro Stunde in Rechnung gestellt, wobei die geringste Verrechnungseinheit eine halbe Stunde beträgt. Vorgezogene Personaldienstleistungen können nur einvernehmlich und nach Maßgabe unserer Möglichkeiten durchgeführt werden.
3.2 Zugesagte Aufträge werden unter der Voraussetzung eines normalen Betriebsablaufes eingehalten. Streiks, Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, wie z. B. Stromausfälle, entbinden evenTZ by foodaffairs von den übernommenen Verpflichtungen.

4. Reklamation, Storno, Reduzierung
4.1 Allfällige Reklamationen sind sofort schriftlich, längstens innerhalb von drei Tagen nach Ende der Veranstaltung zu melden.
4.2 Bei Stornierung einer bereits beauftragten Veranstaltung werden jedenfalls 25% der gesamten Auftragssumme als Stornogebühr verrechnet. Bei Stornierung bis 7 Werktage (Mo – Fr) vor Veranstaltung werden 40%, bis 4 Werktage (Mo – Fr) vor Veranstaltung 80% und danach 100% der gesamten Auftragssumme lt. Letztangebot als Stornogebühr verrechnet, jeweils zuzüglich der Kosten der bereits getroffenen Vorbereitungen. Allfällige an evenTZ by foodaffairs gerichtete Stornoforderungen seitens Drittlieferanten werden ebenfalls weiterverrechnet. Sollte evenTZ by foodaffairs durch die Stornierung einen nachweislich höheren Schaden haben, so gelten diese Prozentsätze nur für unmittelbar zu erbringende Leistungen. Sind jedoch von evenTZ by foodaffairs an Dritte (beispielsweise Liefaranten von Mietmöbel, Technik, Dekoration, usw) höherer Stornoprozentsätze für besagte Leistungen zu bezahlen, so wird der dadurch übersteigende Prozentanteil für diese Leistungen an den Kunden zusätzlich verrechnet. Der Grund der Stornierung hat auf die Stornogebühr keinen Einfluss. Eine Stornierung ist nur schriftlich möglich. Für die Berechnung der Stornogebühr zählt die Eingangszeit der schriftlichen Stornierung. Eine Umbuchung ist nur bei Zustimmung von evenTZ by foodaffairs möglich. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr lt. Aufwand eingehoben. Die Bearbeitungsgebühr wird nicht fällig, wenn die Umbuchung aus Gründen erfolgt, die evenTZ by foodaffairs zu vertreten hat. evenTZ by foodaffairs ist berechtigt, den Auftrag bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin zu stornieren. Eine bereits geleistete Anzahlung wird rückerstattet. Ein darüber hinaus gehender Anspruch des Kunden besteht nicht. Können speziell angebotenen Leistungen von der evenTZ by foodaffairs nicht erbracht werden, so ist evenTZ by foodaffairs berechtigt, andere Leistungen zu erbringen, die in Art und Qualität vergleichbar sind, ohne, dass dies ein Anspruch auf Minderung des Entgelts zur Folge hat.
4.3 Eine Aufstockung der Bestellung ist bis zu einem Zeitpunkt von 3 kompletten Werktagen (Mo – Fr) vor Veranstaltungsbeginn einvernehmlich und nach Maßgabe der Möglichkeiten von evenTZ by foodaffairs möglich.
4.4 § 4.2 gilt sinngemäß auch für eine Reduzierung des Bestellumfangs (Beispiel: Bestellung von 100 Hauptspeisen; Reduzierung auf 60 Hauptspeisen 3 Werktage (Mo – Fr) vor Veranstaltung; es werden 80% von 40 Hauptspeisen zusätzlich in Rechnung gestellt).

5. Preise
Alle angeführten Preise verstehen sich, falls nicht besonders angeführt, exklusive Umsatzsteuer.
Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Personenanzahl oder der kalkulierte Verbrauch bei Getränke- oder Speisencatering, erhöhen sich die Preise aliquot, eine Reduktion tritt im umgekehrten Fall jedoch nicht ein. Die angebotenen Mengen verstehen sich jeweils als Mindestabnahme.
Weiters werden feste Beginn- und Endzeiten der Veranstaltung im Vertrag festgehalten. Bei Überschreiten der ausgemachten Endzeit erhöhen sich angebotene Preise ebenfalls aliquot, eine Reduktion bei verkürzter Veranstaltungsdauer tritt allerdings nicht ein.
Jährliche Indexierung: Die Anpassung der preisgebundenen Angebotspreise laut Cateringangebot und der weiteren Leistungsentgelte (z.B. Personalkosten, Transportkosten) erfolgt jeweils jährlich am Beginn des Kalenderjahres jeweils auf Basis der Indexziffer für Oktober des Vorjahres des von der Statistik Austria veröffentlichten VPI 2010. Sollten sich Lohn- und Gehaltskosten aufgrund geänderter gesetzlicher sowie kollektivvertraglicher Bestimmungen erhöhen, so ist Eurest berechtigt, die Personalkosten demgemäß anzupassen und im gleichen Ausmaß prozentuell zu erhöhen.

6. Haftung
6.1 Kunde / Veranstalter haften solidarisch für jegliche fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung an Gegenständen in den zu Verfügung gestellten Räumlichkeiten, sowie deren Abhandenkommen, sei es durch sie selbst, durch ihre Gäste oder durch aus- und eingehende Personen. Sie sind verpflichtet, evenTZ by foodaffairs klag- und schadlos zu halten.
6.2 Für kundenseits eingebrachte Gegenstände haftet die evenTZ by foodaffairs nicht, allfällige Versicherungen mit ausreichender Deckungssumme hat der Veranstalter selbst abzuschließen.

7. Zahlungsbedingungen
7.1 Ab einer Gesamtauftragssumme von EUR 1.000,- sind bei Retournierung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50% (bei Firmen mit Rechnungsadresse außerhalb Österreichs 100%) des zu erwartenden Auftragswertes als Anzahlung fällig. Vor Erlag der Anzahlung ist evenTZ by foodaffairs nicht verpflichtet, Vorbereitungen zu treffen.
7.2 Die Rechnung wird nach der Veranstaltung nach Maßgabe der erbrachten Leistungen, mindestens jedoch in Höhe der Garantiezahl gemäß Pkt2./4.3 erstellt. Sie ist abzüglich einer eventuell gem. 7.1. geleisteten Anzahlung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zahlbar.
7.3 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele werden Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a ab Fälligkeit in Ansatz gebracht. Die durch die Betreibung der fälligen Schuld entstehenden Kosten wie Mahnspesen, Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltskosten usw. gehen zu Lasten des Bestellers.

8. Abrechnung
Eine Aufrechnung des Bestellers gegen Ansprüche von evenTZ by foodaffairs jeglicher Art ist unzulässig. Der Besteller hat das Recht, strittige Teilbeträge der Rechnung einzubehalten, bis die strittigen Positionen geklärt wurden. Die Zurückhaltung von Zahlungen für alle anderen Positionen ist unzulässig und wird mit den gemäß § 7.3 geltenden Verzugszinsen verrechnet. Eine Abtretung einer Forderung gegen evenTZ by foodaffairs ist ausgeschlossen.

9. Anmeldungen, Genehmigungen, Bild- und Tonaufnahmen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Der Auftraggeber und andere Personen dürfen ohne Zustimmung von evenTZ by foodaffairs von deren Darbietungen keinen Mitschnitt auf Ton- und Bildträgern, insbesondere Videoaufzeichnungen, Fotos, Film- und Fernsehaufzeichnungen, vornehmen. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Wien, es wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.

11. Allgemeines
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung hat eine ihre möglichst nahekommende Gültige zu treten.